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Verband der Koreaner in Wiesbaden e.V. – VR 2273
Allgemeine Bestimmungen | 1 bis 3 |
Mitgliedschaft | 4 |
Konferenz | 5 bis 10 |
Organisation d. Vorstands | 11 bis 29 |
Tätigkeiten | 30 bis 34 |
Finanzierung | 35 bis 39 |
Belohnung u. Bestrafung | 40 bis 43 Auflösung 44 |
Nebenbestimmungen | 45 |
Satzung
1. Der Verband der Koreaner in Wiesbaden e.V. mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zum Kulturaustausch zwischen Koreanern und Deutschen, sowie durch die Unterhaltung einer Kinderschule für koreanische Kinder in Deutschland zur Vermittlung der koreanischen Schriftsprache.
2. Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mitgliedschaft:
1) Der Verband besteht aus den Ehren- und den ordentlichen Mitgliedern.
2) Jeder Koreaner, der in Wiesbaden und seinen Vororten wohnhaft ist, kann aus freien Willen das ordentliche Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch einfache mündliche Erklärung des Beitretenden gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben und ebenso kann auch jederzeit der Austritt aus dem Verband erklärt werden.
3) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich den Zielen und den Vereinszweck verbunden fühlt, gleich welcher Nationalität.
5. Abstimmungsorgan
Der Verband hat als Abstimmungsorgane General-, Sondervollversammmlung und Vorstandssitzung.
6. Generalvollversammlung
Die Generalvollversammlung findet einmal jährlich im Mai statt.
7. Sondervollversammlung
Die Sondervollversammlung kann der Vorsitzende, wenn benötigt nach der Zustimmung des Vorstandes oder nach der Forderung von mindestens einem Zehntel der regelmäßigen Mitglieder einberufen.
8. Die Vorstandssitzung und die Vollversammlung kann der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
9. Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung:
1) Die Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der regelmäßigen eingetragenen Mitglieder.
Dabei kann schriftliche Bevollmächtigung als Anwesenheit gerechnet werden.
Falls die Vollversammlung wegen Mangels an der beschlußfähigen Anzahl zweimal hintereinander nicht stattfindet, kann der Vorsitzende die zum zweiten Male einberufene Vollversammlung als beschlußfähig erklären, und zwar durch Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
Über die in einer Vollversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem ersten Stellvertreter und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
2) Die Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.
Beschluß einer Sache setzt allerdings die Anwesenheit des dafür zuständigen Vorstandsmitgleides voraus.
10. Beschluß:
Beschluß in den Abstimmungsorganen ist unter folgenden Bedingungen zu fassen. Ehrenmitgleider haben dabei allerdings kein Stimmrecht.
1) Auflösung des Verbandes, Satzungsänderung, Anklage gegen den Vorstand und andere, den genannten gleichstehende wichtige Angelegenheiten, werden durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der eingetragenen Mitglieder in der Vollversammlung beschlossen.
Allgemeine vorgelegte Angelegenheiten werden durch die Mehrheit beschlossen.
Ob am die Angelegenheit für wichtig halten soll, ob man die Angelegenheit auf die Tagesordnung bringen soll, entscheidet der Vorstand.
Budget- und Finazfragen sollen prinzipiell auf die Tagesordnung in der Vollversammlung gesetzt werden.
2) Alle Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden durch Mehrheit gefaßt.
11. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand bildet sich aus einem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, je zwei Zuständigen für allgemeine, für finanzielle, für kulturelle-erzieherische, für auswärtige und für sportliche Fragen.
12. Andere Mitwirkende
Der Verband hat als mitwirkendes Organ zwei Beratungsgruppen; eine von älteren Mitgliedern und eine von den Mitgliedern aus den verschiedenen Orten.
Daneben hat der Vorstand einen Aufsichtsrat aus zwei Mitgliedern.
13. Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Verband, führt den Vorsitz in der Vollversammlung und leitet die Verwaltung des Verbandes.
14. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird der Verein von dem bei der Vorstandswahl zu bestimmenden ersten Stellvertreter nach außen hin vertreten.
Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter sind jeder alleine vertretungsberechtigt.
15. Die Stellvertretenden
Die Stellvertretenden stehen dem Vorsitzenden bei und vertreten die Stelle des Vorsitzenden ihrem Rang nach.
16. Der Zuständige für allgemeine Fragen = Generalsekretär
Der Generalsekretär übernimmt und verwaltet entsprechend den Weisungen des Vorsitzenden das allgemeine Geschäft des Verbandes.
17. Der Zuständige für finanzielle Fragen
Der Zuständige für finanzielle Fragen übernimmt den Haushalt des Verbandes und erledigt die finanziellen Fragen.
18. Der Zuständige für auswärtige Fragen
Der Zuständigen für auswärtige Fragen ist für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig.
19. Der Zuständige für kulturell-erzieherische Fragen
Der Zuständige für kulturell-erzieherische Fragen führt die koreanische Kinderschule und organisiert daneben verschiedene kulturelle Veranstaltungen.
20. Der Zuständige für sportliche Fragen
Der Zuständige für sportliche Fragen organisiert verschiedene Sportveranstaltungen.
21. Jeder zweite Zuständige vertritt die Stelle des ersten Zuständigen
22. Beratungsgruppen
Die Beratungsgruppen helfen dem Vorstand durch Beratung und bemühen sich besonders um die Freundschaften zwischen den Mitgliedern.
23. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat beaufsichtigt die Buchhaltung des Vorstands regelmäßig einmal im Jahr und berichtet das Ergebnis in der Vollversammlung. Er kann auch andere Tätigkeiten wahrnehmen.
24. Aktives und passives Wahlrecht
Alle Mitglieder außer Ehrenmitgliedern habenaktives und passives Wahlrecht.
25. Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre.
26. Wahl des Vorsitzenden
Der Vorsitzende wird in der Vollversammlung durch geheime Abstimmung gewählt, wobei er mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden Mitglieder erhalten muß. Falls im ersten Wahlgang niemand so viele Stimmen erhält, findet im zweiten Wahlgang ein Stichentscheid zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten.
27. Stellvertretender und Zuständiger
Stellvertretender und Zuständiger werden vom Vorsitzenden ernannt, und dieser Ernennung muß in der Vollversammlung zugestimmt werden.
28. Wahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat ist in der Vollversammlung durch geheime Abstimmung zu wählen.
Gewählt werden die zwei, die die meisten Stimmen erhalten.
29. Beratungsgruppen
Die Beratungsgruppen werden vom Vorsitzenden beauftragt.
30. Tätigkeit der Freundschaft zwischen den Mitgliedern
Um gutes Einvernehmen zwischen den Mitgliedern zu fördern, veranstaltet der Verband den Empfang für die neuen Mitglieder und die Abschiedsfeier für die nach Korea zurückkehrenden Mitglieder.
Er veranstaltet gegebenenfall auch Ausflüge, Sportfeste, Weihnachts- und Silvesterfeiern.
31. Führung der Kinderschule
Der Verband führt eine Kinderschule für dieErziehung der in Deutschland bleibenden koreanischen Kinder.
32. Kulturelle Tätigkeit
Der Verband organisiert verschiedene kulturelle Veranstaltungen zur Bewahrung des nationalen Stolzes und für Freundschaft und Kulturaustausch zwischen Koreanern und Deutschen.
33. Der Verband bemüht sich in auswärtigen Angelegenheiten für Recht und Interessen der Mitglieder.
34. Der Verband arbeitet zur Erreichung seiner Ziele mit dem Verband der Koreaner in Deutschland e.V. eng zusammen.
35. Finanzierung
Der Verband finanziert sich grundsätzlich mit Beiträgen der Mitglieder. Gegebenenfalls können mit Zustimmung des Vorstands Spenden entgegengenommen werden.
36. Einnahme der Beiträge
Über die Einzugsweise und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Vollversammlung beschlossen.
37. Ausgaben
Die Finanzmittel des Verbandes dürfen nur zur Erreichung seiner Ziele ausgegeben werden.
38. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
39. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
40. Ehrenerweisung
Der Verband kann diejenigen, die für den Verband sich bemühend mitwirken, mit Andenken oder Aufzeichnungen Ehren verleihen.
41. Der Verband kann bei der koreanischen Regierung die Auszeichnung desjenigen beantragen, der zum Nationalinteresse und zur Nationalehre Koreas in bemerkenswerter Weise beigetragen hat. Dem muß jedoch vorher in der Vollversammlung zugestimmt werden.
42. Bestrafung
Diejenigen Mitglieder, die die Freundschaft zwischen den Mitgliedern verletzen oder dreimal nacheinander den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, kann der Vorsitzende schriftlich verwarnen.
43. Entzug der Mitgliedschaft (Ausweisung)
Denjenigen Mitgliedern, die den Zweck des Verbandes verleugnen und seine Tätigkeiten behindern oder fünfmal nacheinander den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, kann der Vorsitzende nach Zustimmung der Vollversammlung die Mitgliedschaft entziehen und sie ausschließen.
44. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweck fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist.
45. Nebenbestimmungen
1. Was in dieser Satzung nicht festgelegt ist, das regelt der Vorstand; was der Vorstand nicht regelt, das wird gebräuchlich geregelt.
2. Diese Satzung ist ab dem Tag des Durchgehens in der Vollversammlung gültig
Muster-Satzung eines eingetragenen Vereins
§ 1 Name: Turn- und Sportverein
Sitz: Wiesbaden
Rechtsfähigkeit: Durch Eintragung im Vereinsregister
§ 2 Zweck: Pflege von Leibesübungen aller Art
§ 3 Aufnahme als Mitglied: Nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
§ 4 Austritt: Schriftlicht 3 Wochen zum Ende eines jeden Vierteljahres
§ 5 Beitrag: Wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt
§ 6 Gesamtvorstand: Wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:
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(Bemerkung: § 6 kann entfallen, wenn der Vorstand nur aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes wie nachfolgend § 7 besteht)
§ 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln vertretungsbefugt.
alternativ
§ 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Mitgliederversammlung: Ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung: Grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Satzungsänderung und Auflösung jedoch mit Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung: Schriftlich durch einfache Postübersendung unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.
§ 11 Protokoll: Ist über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu errichten und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.