비스바덴 한인회
한인회 정관 (Satzung)

한인회 정관 (Satzung)

Satzung

Verband der Koreaner in Wiesbaden e.V.

Allgemeine Bestimmungen                     1 bis 3 Mitgliedschaft 4

Konferenz                                                    5 bis 10

Organisation d. Vorstands                       11 bis 29

Tätigkeiten                                                  30 bis 34

Finanzierung                                               35 bis 39

Belohnung u. Bestrafung                         40 bis 43 Auflösung 44

Nebenbestimmungen                               45


Satzung

  1. Der Verband der Koreaner in Wiesbaden e.V. mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zum Kulturaustausch zwischen Koreanern und Deutschen, sowie durch die Unterhaltung einer Kinderschule für koreanische Kinder in Deutschland zur Vermittlung der koreanischen Schriftsprache.

2. Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Mitgliedschaft:

 1) Der Verband besteht aus den Ehren- und den ordentlichen Mitgliedern.

 2) Jeder Koreaner, der in Wiesbaden und seinen Vororten wohnhaft ist, kann aus freien Willen das ordentliche Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch einfache mündliche Erklärung des Beitretenden gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben und ebenso kann auch jederzeit der Austritt aus dem Verband erklärt werden.

 3) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich den Zielen und den Vereinszweck verbunden fühlt, gleich welcher Nationalität.

5. Abstimmungsorgan

Der Verband hat als Abstimmungsorgane General-, Sondervollversammmlung und Vorstandssitzung.

6. Generalvollversammlung

Die Generalvollversammlung findet einmal jährlich im Mai statt.

7. Sondervollversammlung

Die Sondervollversammlung kann der Vorsitzende, wenn benötigt nach der Zustimmung des Vorstandes oder nach der Forderung von mindestens einem Zehntel der regelmäßigen Mitglieder einberufen.

8. Die Vorstandssitzung und die Vollversammlung kann der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9. Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung:

 1) Die Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der regelmäßigen eingetragenen Mitglieder.

Dabei kann schriftliche Bevollmächtigung als Anwesenheit gerechnet werden.

Falls die Vollversammlung wegen Mangels an der beschlußfähigen Anzahl zweimal hintereinander nicht stattfindet, kann der Vorsitzende die zum zweiten Male einberufene Vollversammlung als beschlußfähig erklären, und zwar durch Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.

Über die in einer Vollversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem ersten Stellvertreter und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

 2) Die Voraussetzung der Beschlußfähigkeit der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

Beschluß einer Sache setzt allerdings die Anwesenheit des dafür zuständigen Vorstandsmitgleides voraus.

10. Beschluß:

Beschluß in den Abstimmungsorganen ist unter folgenden Bedingungen zu fassen. Ehrenmitgleider haben dabei allerdings kein Stimmrecht.

 1) Auflösung des Verbandes, Satzungsänderung, Anklage gegen den Vorstand und andere, den genannten gleichstehende wichtige Angelegenheiten, werden durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der eingetragenen Mitglieder in der Vollversammlung beschlossen.

Allgemeine vorgelegte Angelegenheiten werden durch die Mehrheit beschlossen.

Ob am die Angelegenheit für wichtig halten soll, ob man die Angelegenheit auf die Tagesordnung bringen soll, entscheidet der Vorstand.

Budget- und Finazfragen sollen prinzipiell auf die Tagesordnung in der Vollversammlung gesetzt werden.

 2) Alle Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden durch Mehrheit gefaßt.

11. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand bildet sich aus einem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, je zwei Zuständigen für allgemeine, für finanzielle, für kulturelle-erzieherische, für auswärtige und für sportliche Fragen.

12. Andere Mitwirkende

Der Verband hat als mitwirkendes Organ zwei Beratungsgruppen; eine von älteren Mitgliedern und eine von den Mitgliedern aus den verschiedenen Orten.

Daneben hat der Vorstand einen Aufsichtsrat aus zwei Mitgliedern.

13. Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Verband, führt den Vorsitz in der Vollversammlung und leitet die Verwaltung des Verbandes.

14. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird der Verein von dem bei der Vorstandswahl zu bestimmenden ersten Stellvertreter nach außen hin vertreten.

Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter sind jeder alleine vertretungsberechtigt.

15. Die Stellvertretenden

Die Stellvertretenden stehen dem Vorsitzenden bei und vertreten die Stelle des Vorsitzenden ihrem Rang nach.

16. Der Zuständige für allgemeine Fragen = Generalsekretär

Der Generalsekretär übernimmt und verwaltet entsprechend den Weisungen des Vorsitzenden das allgemeine Geschäft des Verbandes.

17. Der Zuständige für finanzielle Fragen

Der Zuständige für finanzielle Fragen übernimmt den Haushalt des Verbandes und erledigt die finanziellen Fragen.

18. Der Zuständige für auswärtige Fragen

Der Zuständigen für auswärtige Fragen ist für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig.

19. Der Zuständige für kulturell-erzieherische Fragen

Der Zuständige für kulturell-erzieherische Fragen führt die koreanische Kinderschule und organisiert daneben verschiedene kulturelle Veranstaltungen.

20. Der Zuständige für sportliche Fragen

Der Zuständige für sportliche Fragen organisiert verschiedene Sportveranstaltungen.

21.  Jeder zweite Zuständige vertritt die Stelle des ersten Zuständigen